Eine wichtige Änderung in der Salärbuchhaltung ist die Erhöhung des Privatanteils auf Geschäftsfahrzeuge. Der Privatanteil Fahrzeug beträgt neu 0.9 Prozent pro Monat (10.8% Prozent des Kaufpreises exkl. Mehrwertsteuer pro Jahr). Der Mindestbetrag bleibt unverändert bei CHF 150.
Die Verantwortlichen der Lohnbuchhaltung müssen somit den Privatanteil neu berechnen und im bexio manuell anpassen.
Berechnungsbeispiel:
Kaufpreis Fahrzeug exkl. MWST | CHF 54'000 |
Privatanteil pro Jahr (10.8% v. 54'000) | CHF 5'832* |
Privatanteil pro Monat (0.9% v. 54'000) | CHF 486* |
*sozialversicherungspflichtig, inkl. MWST
Der Privatanteil kann unter "Mitarbeiter" - "Grundlohndaten" als Lohnart erfasst werden.
Der Grund wieso Privatanteile berücksichtigt werden liegt darin, dass ein Geschäftsfahrzeug unter Umständen auch privat genutzt werden kann. Eine private Nutzung ist beispielsweise die unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort. Dabei ist zu beachten, dass das Feld F im Lohnausweises angekreuzt werden muss. In bexio ist diese Einstellung wie folgt vorzunehmen:
Der Privatanteil ist wie gewohnt mit der MWST abzurechnen. Bei der Verwendung der bexio Lohnart 1910 wird die MWST automatisch abgerechnet und bei der Verbuchung in die Finanzbuchhaltung berücksichtigt. Bei der effektiven Abrechnungsmethode wird der Code "UN77" ausgewählt. Bei der Abrechnung mit Saldosteuersätzen wird der in den MWST Grundeinstellungen hinterlegte Standard MWST Saldosteuersatz ausgewählt. Bei der Verwendung von zwei oder mehr Saldosteuersätzen, wird man nach dem Saldosteuersatz gefragt. Bei Selbständigen die mit Saldosteuersätzen abrechnen muss keine MWST auf dem Privatanteil abgerechnet werden. Der Saldosteuersatz berücksichtigt bereits den Privatanteil.
Diese Änderung löst die bürokratische Fehlentscheidung des Aufrechnens der um den maximalen abzugsfähigen Arbeitsweg übersteigenden Fahrkosten als Lohnbestandteil ab. Der prozentuale Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis muss nicht mehr berücksichtigt werden.
Quelle: Änderung Berufskostenverordnung Art. 5a
Verwendete Software:
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